Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
Basis für finanzielle Entscheidungen
Vermeidung von Doppelbesteuerung
Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern“ regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht. Dies ist abhängig von der Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit oder Gewinne eines Unternehmens).
Für Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit werden die Steuern im jeweiligen Land der Arbeitsausübung gezahlt. Wenn Sie beispielsweise in Frankreich arbeiten, sind Sie auch in Frankreich steuerpflichtig, egal welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Trotz des Doppelbesteuerungsabkommen müssen alle Einkünfte aus dem Land des Vertragspartners im jeweiligen anderen Land deklariert werden.
Infos für Grenzgänger
Eine besondere Regelung gibt es für Grenzbewohner in Frankreich und Deutschland, die im Nachbarland arbeiten, jedoch in der Regel jeden Tag zu ihrer Wohnstätte über die Grenze zurückkehren. In diesem Fall sind die Steuern im Land des Wohnsitzes zu bezahlen. Zur Grenzzone gehören auf französischer Seite die Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle. In Deutschland sind neben dem Saarland alle bis 30 km Luftlinie von der Grenze entfernten Gemeinden betroffen.
Hilfestellung zur Steuererklärung
Eine Befreiung von der deutschen Lohnsteuer ist beim deutschen Finanzamt zu beantragen. Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der Anträge und Ihren Steuererklärungen. Verschenken Sie kein Geld. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden. In Deutschland sind dies das
Bundesfinanzministerium und die Finanzämter. In Frankreich sind es das Ministère de l’économie, des finances et de l’emploi und die Webseite http://www.impots.gouv.fr.